Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen


I. Angebot und Bedingungen


1. Für alle unsere Angebote und Verkäufe gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, auch wenn sie bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2. nicht nochmals vereinbart werden, auch für alle unsere zukünftigen Angebote und Verkäufe.

3. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Bestätigung, es sei denn, dass die Erklärungen durch ein Organ, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten unserer Firma erfolgt sind. Der Vertreter ist nicht berechtigt, dem Kunden mündliche Zusagen gleich welcher Art zu machen.

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen


II. Preise und Zahlung


1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und beziehen sich auf unverpackte Ware ab unserem Auslieferungslager in Waltrop. Verpackungs- und Frachtkosten werden gesondert berechnet, wobei die Beförderungsart Sache des Verkäufers ist.

2.1. Die Zahlung unserer Rechnung ist sofort nach Erhalt der Ware fällig.

2.2. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir zwei Prozent Skonto.

2.3. Bei Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum berechnen wir keine Zinsen. Bei Verzug können wir nach unserer Wahl den gesetzlichen Verzugszinssatz oder denjenigen Zinssatz berechnen, den wir für bankübliche Kontokorrentkredite entrichten müssen; im letzten Fall steht dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

2.4. Für Mahnungen nach Verzug können wir eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € berechnen.

3. Erwirbt der Käufer vom Verkäufer anlässlich einer Warenbestellung einen Gegenstand zum Vorzugspreis, hat der Käufer statt des Vorzugspreises den handelsüblichen Kaufpreis zu zahlen, falls er die übrige bestellte Ware nicht abnimmt oder zurückgibt.


III. Lieferzeit


1. Der Käufer kann drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- termins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich auffordern, bin- nen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.

2. Sollte der Verkäufer durch von ihm nicht verschuldete Umstände von seinem Vor-lieferanten nicht beliefert werden, obwohl er rechtzeitig ein ausreichendes Deckungs-geschäft abgeschlossen hat, sind der Verkäufer und der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfungen berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag.

3. Das Recht des Käufers, im Fall der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 280 BGB) Schadenersatz zu verlangen, wird für die Fälle a)leichtfahrlässiger Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten b)leichtfahrlässiger Vertragspflichtsverletzungen durch einfache Erfüllungsgehilfen(nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) ausgeschlossen. In allen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den Wert des Vertragsgegenstandes begrenzt. Die Beschränkungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.


IV. Gefahrenübergang und Entgegennahme


1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat.

2. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.


V. Eigentumsvorbehalt


1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Wir behalten uns das Eigentum an der Vorbehaltsware auch bis zur vollständigen Bezahlung unserer Gesamtforderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 50 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.

4. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache oder Sachgesamtheit im Umfang des Verhältnisses des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.

5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug der Bezahlung der gesicherten Forderungen ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 6 und 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Lieferungsverträgen.

6. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1 und 2.

7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

8. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.

9. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

10. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen.

11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten für die gesicherten Forderungen im nichtkaufmännischen Verkehr gem. Ziff. V.1. dieser Bedingungen und im kaufmännischen Verkehr gemäß Ziff. V.2 dieser Bedingungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Verzug der Zahlung der gesicherten Forderung oder Zahlungseinstellung – ist der Lieferer berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


VI. Gewährleistung und Haftung


1. Offensichtliche Mängel hat der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Ist der Käufer Kaufmann, hat der außerdem innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe solche Mängel schriftlich zu rügen, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar sind; nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat er innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumen dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung nicht in Betracht.

2. Ist die Ware mangelhaft, so ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Diese kann er nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Käufers auf Schadenersatz wird ausgeschlossen.

3. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt der Verkäufer. Das gilt nicht für erhöhte Aufwendungen bei der Nachbesserung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als an den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

4. Für sämtliche Schadenersatzansprüche, die nicht gesondert erwähnt sind gilt Ziff. III.3. entsprechend.

5. Die Ansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz bleiben unberührt.

6. Weitergehende Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung sind ausgeschlossen.


VII. Verzug des Verkäufers und Käufers


1. Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine zweiwöchige Nachfirst, beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, zur Lieferung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Es verbleibt jedoch bei der Regelung in Ziff. III.

2. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einer angemessenen V. Eigentumsvorbehalt Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsandrohung berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% der Kaufsumme zu verlangen. Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer


VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anzuwendendes Recht


1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

2. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der Hauptsitz des Lieferers.